provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 A.
Am 1. August 2003 bestätigte Z. als Vertreter der Y. AG von X. das
Aktienzertifikat Nr. XXX über 200'000 Aktien der A., Inc., sowie eine von X. unter-
schriebene „Stock Power“-Erklärung betreffend obigem Zertifikat erhalten zu haben.
Gleichzeitig verpflichtete Z. sich bzw. die Y. AG als Gegenwert dazu den Betrag von
Fr. 250'000.-- auf ein Konto bei der B.-BANK zu Gunsten von X. zu überweisen. Es
wurde dabei auf eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten vom 27. März 2003
Bezug genommen.
B.
Aufgrund eines Liquiditätsengpasses war es der Gesuchsgegnerin
nicht möglich, ihrer Zahlungsverpflichtung innert der vereinbarten Frist bis am 18.
August 2003 nachzukommen. Die Parteien schlossen daher am 1. Oktober 2003
eine weitere Vereinbarung, in welcher sich die Gesuchsgegnerin unwiderruflich
dazu verpflichtete, das Aktienzertifikat Nr. XXX zu übernehmen und den Gegenwert
von Fr. 250'000.-- zu bezahlen. Die Überweisung des Kaufpreises an den Gesuch-
steller habe bis spätestens am 18. November 2003 zu erfolgen, zuzüglich eines
Verzugszinses von 4% p.a. vom 18. August 2003 bis zum Zahlungseingang, ge-
rechnet pro rata temporis. Das Aktienzertifikat verbleibe bis zur Zahlung des Kauf-
preises im Besitz der Gesuchsgegnerin.
C.
Am 10. Januar 2005 erhielt der Gesuchsteller einen Elefantenstoss-
zahn zurück, welchen er vorgängig für einen Preis von Fr. 16'500.-- an die Gesuchs-
gegnerin verkauft hatte. Die Parteien vereinbarten, dass der von der Gesuchsgeg-
nerin bereits geleistete Kaufpreis für diesen Elfenbeinzahn an den ausstehenden
Betrag von Fr. 250'000.-- angerechnet werde.
D.
In der Folge übergab die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller als Si-
cherheit für den geschuldeten Betrag 24 bzw. 23 Gemälde im Gesamtwert von an-
geblich Fr. 200'000.--. Diese Bilder wurden vom Gesuchsteller am 20. Mai 2005 bei
der Firma C. AG in D. versichert und eingelagert.
E.
Die Gesuchsgegnerin leistete am 27. September 2005 sowie am 24.
Oktober 2005 Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 15'000.-- resp. Fr. 10'000.--.
F.
Am 16. Februar 2006 leitete der Gesuchsteller beim Betreibungsamt
Kreis Chur die Betreibung gegen die Gesuchsgegnerin ein. Das Betreibungsamt
Kreis Chur erliess daraufhin am 20. Februar 2006 gegen die Gesuchsgegnerin ei-
nen Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 250'000.-- nebst Zins zu 4% seit 19. August
2003, abzüglich der Teilzahlung vom 27. September 2005 von Fr. 15'000.-- sowie
der Teilzahlung vom 24. Oktober 2005 von Fr. 10'000.-- (Betreibungs-Nr. YYY.). Die
E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs-
sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons
Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollzie-
hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV
zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung
Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden.
Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und es ist mit kurzer Begründung anzu-
geben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen be-
antragt werden (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.a)
Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der
angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe-
stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Da-
bei stellt er auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Ver-
fügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist un-
zulässig (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es
handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären
sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristge-
rechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000
Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe-
treibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 50 und 90 zu Art. 84 SchKG).
b)
Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsöffnungsbeschwerde
vom 9. Februar 2007 neue Akten ins Recht. Dabei handelt es sich um eine Verein-
barung über die Verpfändung von Pfandgegenständen vom 25. Februar/ 2.
März 2005, eine Zusatzvereinbarung vom 14. April 2005 sowie eine Schätzung der
Galerie E. AG vom 11. Februar 2006. Wie aus den Vorakten des Bezirksgerichts-
präsidiums Plessur hervorgeht, haben diese Unterlagen der Vorinstanz nicht vorge-
legen, weshalb sie vom Novenverbot gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art.
233 Abs. 2 ZPO erfasst werden und dementsprechend aus dem Recht zu weisen
sind.
3.a)
Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann provisorische Rechtsöffnung er-
teilt werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche
E. 5 Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung be-
ruht. Begrifflich stellt die Schuldanerkennung eine Willenserklärung dar, wonach
sich der Schuldner vorbehaltlos zur Bezahlung eines bestimmten oder leicht be-
stimmbaren Geldbetrages zu einer bestimmten Zeit verpflichtet. Im Verfahren der
provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht einzig, ob Urkunden im Sinne von
Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegen. Der Schuldner kann somit zur Verteidigung das
Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend
machen (Art. 82 Abs. 1 SchKG) oder – falls ein provisorischer Rechtsöffnungstitel
vorhanden sein sollte – Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften,
sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG; PKG 1993 Nr. 21). Das Rechtsöff-
nungsverfahren hat damit ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es
wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der
Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Über den materiellen
Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu befinden
(Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003,
§ 19 N 65). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Bestätigung vom 1. August
2003 bzw. die Vereinbarung vom 1. Oktober 2003 einen tauglichen Rechtsöffnungs-
titel für den in Betreibung gesetzten Betrag darstellt oder nicht. Diese Prüfung ist
von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Kon-
kursrecht I, D. 1999, S. 87). Liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, sind
die Einwendungen der Beschwerdegegnerin dahingehend zu untersuchen, ob sie
geeignet sind, diesen zu entkräften.
b)
Die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine
Willenserklärung, durch welche sich der Schuldner zur Bezahlung eines bestimmten
Betrages verpflichtet. Dem Zweck der Rechtsöffnung dient nur eine Schuldanerken-
nung, die einen vollen und liquiden Beweis für die geltend gemachte Forderung er-
bringt, das heisst, die neben der Person der Schuldnerin auch diejenige des Gläu-
bigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und
aus der sich der klare Wille der Schuldnerin zur Zahlung einer Schuld ergibt (Pan-
chaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, D. 1980, § 1 N 1). Nicht vorausgesetzt wird hin-
gegen eine bestimmte Datierung oder die Angabe eines Grundes (Jäger/Wal-
der/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, D.
1997, N 9 zu Art. 82 SchKG). Als Privaturkunde im erwähnten Sinn des Art. 82 Abs.
1 SchKG gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe,
Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräfti-
gung der anerkannten Schuld die Unterschrift der Schuldnerin tragen (Amonn/Walt-
her, a.a.O., § 19 N 74).
E. 6 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat Z. als Vertreter der Beschwerdegeg-
nerin in der Vereinbarung vom 1. August 2003 bzw. 1. Oktober 2003 schriftlich
bestätigt, dem Beschwerdeführer als Gegenwert zum Aktienzertifikat Nr. XXX und
einer vom Beschwerdeführer unterschriebenen „Stock Power“-Erklärung betreffend
dieses Zertifikats den Betrag von Fr. 250'000.-- bis am 18. August 2003 bzw. 18.
November 2003 auf ein Konto bei der B.-BANK zu überweisen. Diese Privaturkun-
den enthalten somit sowohl die Namen der Schuldnerin und des Gläubigers, die
Höhe und grundsätzliche Fälligkeit der Forderung als auch den Zahlungswillen und
die Unterschrift der Schuldnerin. Es liegen folglich alle Voraussetzungen einer
Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor.
4.a)
Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Einwendungen sofort
glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG ent-
kräften. Glaubhaft sind Einwendungen bereits dann, wenn der Richter überwiegend
geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben. Glaubhaft machen bedeutet dabei mehr
als behaupten und weniger als beweisen. Dabei kann er in grosser Freiheit und in
Würdigung der persönlichen Verhältnisse die Einwendungen der Schuldnerin prü-
fen. Erkennt er, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, wird er die
Rechtsöffnung verweigern (PKG 1993 Nr. 21; 1989 Nr. 31). Der Gläubiger wird je-
doch dadurch nicht rechtlos, sondern auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen,
wo er mittels Anerkennungsklage gemäss Art. 79 SchKG seinen Anspruch geltend
machen kann (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 85).
Als die Schuldanerkennung entkräftende Einwendungen gelten solche, die
entweder gegen die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens oder gegen
die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels, dessen Gültigkeit oder Wirksamkeit ge-
richtet sind (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 82 ff.).
b)
Zunächst ist festzuhalten, dass die Schuldnerin nur dann von ihrer
Verpflichtung befreit wird, wenn sie die Leistung so erbringt, wie sie geschuldet ist,
d.h. richtig nach Ort, Zeit und Gegenstand. Eine andere als die geschuldete Leis-
tung braucht der Gläubiger nicht anzunehmen. Der Schuldnerin kann jedoch durch
Gesetz oder Vertrag die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Leistung zu erbrin-
gen, welche trotz des Abweichens von der vertraglich vorgesehenen Verpflichtung
befreiend wirkt (sog. liberatorische Rechtsgeschäfte; Leu, in: Basler Kommentar,
Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basel 2003, N 5
der Vorbemerkungen zu Art. 68-74 OR [zit. BS-Kom]; Berner Kommentar, Band
IV/1/4, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Erfüllung der Obligation,
E. 7 Art. 68-96 OR, Bern 2005, N 118 der Einleitung und Vorbemerkungen zu Art. 68-96
OR [zit. BE-Kom]; Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband
V/1e, Gauch/Schmid [Hrsg.], Obligationenrecht, Die Erfüllung der Obligation, Art.
68-96 OR, D. 2000, N 83 der Vorbemerkungen zu Art. 68-96 OR [zit. ZH-Kom]).
Es handelt sich dann um eine Leistung erfüllungshalber, wenn die Schuldne-
rin eine andere als die geschuldete Leistung erbringt, welche der Gläubiger selber
zu verwerten hat (Veräusserung, Einziehung) und deren Erlös an die geschuldete
Leistung angerechnet wird. Der Gläubiger erhält damit eine neue selbständige For-
derung, die neben die Grundforderung tritt. Die Leistung erfüllungshalber führt zur
Stundung der ursprünglichen Forderung. Diese Stundung dauert diesfalls bis zur
Verwertung des Pfandes. Das heisst, dass das Pfand zu verwerten, der Erlös auf
die ursprüngliche Forderung anzurechnen und alsdann der allenfalls verbleibende
Restbetrag zu fordern ist. Diese Regelung schliesst nicht aus, dass die Schuldnerin
die Verwertung des Pfandes durch Bezahlung verhindern darf. Der Gläubiger hat
sich indessen zunächst aus dem Pfand zu bedienen und danach den nach der Ver-
wertung allenfalls verbleibenden Restbetrag zu fordern.
Eine Leistung an Erfüllungs Statt liegt dagegen vor, wenn sich die Vertrags-
parteien darauf einigen, dass die Schuldnerin mittels einer anderen als der vertrag-
lich geschuldeten Leistung befreiend erfüllen kann. Die Forderung des Gläubigers
geht alsdann mit allen Nebenrechten unter. Ob nun eine Leistung erfüllungshalber
oder an Erfüllungs Statt vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens zu ermitteln.
Ist der Inhalt der vereinbarten Abrede streitig, liegt die Beweislast bei derjenigen
Partei, die Leistung an Erfüllungs Statt behauptet, zumal diese eine sofortige Be-
freiung der Schuldnerin zur Folge hat. Im Zweifel ist Leistung erfüllungshalber zu
vermuten (BE-Kom, N 127, 137, 143 f. und 150 der Vorbem. zu Art. 68-96 OR; BS-
Kom, N 5 der Vorbem. zu Art. 68-74 OR; ZH-Kom, N 86 ff., 108, 114 und 118 der
Vorbem. zu Art. 68-96 OR).
c.
Eine Auslegung des Parteiwillens ist vorliegend lediglich summarisch
möglich, zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren nicht um ein ordentliches
Verfahren handelt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer 24 bzw. 23 Gemälde im Gesamtwert von angeblich Fr. 200'000.--
überliess, welche dieser bei der Firma C. AG verwahren und versichern liess. Die
Gemälde wurden als Pfand übergeben und bei der Firma C. AG als Pfand hinterlegt
(act. III/3). Bei der Übergabe der Gemälde handelte es sich somit offensichtlich um
eine Sicherheitsleistung für den geschuldeten Betrag. Es war offenbar der Wille der
E. 8 Parteien, dass der Beschwerdeführer bei Nichtbezahlung des ausstehenden Betra-
ges die Bilder verwerten solle. Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei einer der-
artigen Abmachung um eine Leistung erfüllungshalber, welche zudem gemäss
Lehre und Rechtsprechung im Zweifel zu vermuten ist. Aus den Akten sind denn
auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen diese Vermutung sprechen würden.
Insbesondere vermag auch das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerde-
führers vom 7. Juli 2006, in welchem nebst der Aufforderung zur Bezahlung eines
reduzierten Betrages bis zu einem bestimmten Zeitpunkt alternativ eine weitere Si-
cherheit anbegehrt wurde (weil die Bilder angeblich nicht den angegebenen Wert
aufweisen würden), die Vermutung nicht umzustossen. Eine Leistung erfüllungshal-
ber führt – wie bereits dargelegt – zu einer Stundung der Schuld. Die Forderung des
Beschwerdeführers war somit im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls
nicht fällig, womit die Beschwerdegegnerin einen glaubhaften Einwand im Sinne
von Art. 82 Abs. 2 SchKG geltend zu machen vermag.
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Schuld sei deshalb nicht
gestundet worden, weil es an der zeitlichen Befristung fehle, kann er daraus nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Eine Stundung bewirkt, dass die Fälligkeit einer Forde-
rung während einer bestimmten Frist aufgeschoben wird. Die Fristbestimmung kann
dabei absolut oder relativ vorgenommen werden. Bei einer absoluten Zeitbestim-
mung wird der Zeitpunkt der Fälligkeit kalendermässig genau festgelegt. Vorliegend
handelt es sich indessen um eine relative Zeitbestimmung, nämlich um den Zeit-
punkt der Verwertung der Sicherheit, bei welcher der Eintritt des Leistungszeitpunk-
tes nicht zum Voraus exakt bestimmt wird. Beide Arten der Zeitbestimmung sind
zulässig (vgl. BS-Kom, N 2 zu Art. 75 OR).
5.
Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden kommt aufgrund dieser
Ausführungen zum Schluss, dass die provisorische Rechtsöffnung zu Recht nicht
erteilt worden ist. Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin mit der Übergabe
der Gemälde als Pfand und damit zu Sicherungszwecken eine Leistung erfüllungs-
halber tätigte, welche zu einer Stundung führte. Die Beschwerdegegnerin konnte
somit glaubhaft machen, dass der noch geschuldete Betrag für das Aktienzertifikat
Nr. XXX in der Höhe von Fr. 208'500.-- zuzüglich Zins noch nicht fällig ist. Die Be-
schwerde ist deshalb abzuweisen.
Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren lediglich um ein summarisches
Verfahren handelt (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO),
bleibt es dem Beschwerdeführer indessen unbenommen, auf dem Weg der Aner-
E. 9 kennungsklage den ordentlichen Richter mit allen ihm zur Verfügung stehenden Be- weisen anzurufen (Art. 79 SchKG). 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 48 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzuspre- chenden angemessenen Entschädigung richtet sich bei Vertretung durch einen An- walt für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bünd- nerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19; 1990 Nr. 32). Der Kantonsge- richtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. für das Beschwerdeverfahren als angemessen.
E. 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 8 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Möhr und Michael-Dürst Aktuarin ad hoc Halter —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Sylvain M. Dreifuss, Postfach 2227, Börsenstrasse 18, 8022 D., gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 24. Ja- nuar 2007, mitgeteilt am 31. Januar 2007, in Sachen des Gesuchstellers und Be- schwerdeführers gegen die Y . A G, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger, Alexanderstrasse 1/Bahnhofs- trasse 11, 7001 Chur, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
2 A. Am 1. August 2003 bestätigte Z. als Vertreter der Y. AG von X. das Aktienzertifikat Nr. XXX über 200'000 Aktien der A., Inc., sowie eine von X. unter- schriebene „Stock Power“-Erklärung betreffend obigem Zertifikat erhalten zu haben. Gleichzeitig verpflichtete Z. sich bzw. die Y. AG als Gegenwert dazu den Betrag von Fr. 250'000.-- auf ein Konto bei der B.-BANK zu Gunsten von X. zu überweisen. Es wurde dabei auf eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten vom 27. März 2003 Bezug genommen. B. Aufgrund eines Liquiditätsengpasses war es der Gesuchsgegnerin nicht möglich, ihrer Zahlungsverpflichtung innert der vereinbarten Frist bis am 18. August 2003 nachzukommen. Die Parteien schlossen daher am 1. Oktober 2003 eine weitere Vereinbarung, in welcher sich die Gesuchsgegnerin unwiderruflich dazu verpflichtete, das Aktienzertifikat Nr. XXX zu übernehmen und den Gegenwert von Fr. 250'000.-- zu bezahlen. Die Überweisung des Kaufpreises an den Gesuch- steller habe bis spätestens am 18. November 2003 zu erfolgen, zuzüglich eines Verzugszinses von 4% p.a. vom 18. August 2003 bis zum Zahlungseingang, ge- rechnet pro rata temporis. Das Aktienzertifikat verbleibe bis zur Zahlung des Kauf- preises im Besitz der Gesuchsgegnerin. C. Am 10. Januar 2005 erhielt der Gesuchsteller einen Elefantenstoss- zahn zurück, welchen er vorgängig für einen Preis von Fr. 16'500.-- an die Gesuchs- gegnerin verkauft hatte. Die Parteien vereinbarten, dass der von der Gesuchsgeg- nerin bereits geleistete Kaufpreis für diesen Elfenbeinzahn an den ausstehenden Betrag von Fr. 250'000.-- angerechnet werde. D. In der Folge übergab die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller als Si- cherheit für den geschuldeten Betrag 24 bzw. 23 Gemälde im Gesamtwert von an- geblich Fr. 200'000.--. Diese Bilder wurden vom Gesuchsteller am 20. Mai 2005 bei der Firma C. AG in D. versichert und eingelagert. E. Die Gesuchsgegnerin leistete am 27. September 2005 sowie am 24. Oktober 2005 Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 15'000.-- resp. Fr. 10'000.--. F. Am 16. Februar 2006 leitete der Gesuchsteller beim Betreibungsamt Kreis Chur die Betreibung gegen die Gesuchsgegnerin ein. Das Betreibungsamt Kreis Chur erliess daraufhin am 20. Februar 2006 gegen die Gesuchsgegnerin ei- nen Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 250'000.-- nebst Zins zu 4% seit 19. August 2003, abzüglich der Teilzahlung vom 27. September 2005 von Fr. 15'000.-- sowie der Teilzahlung vom 24. Oktober 2005 von Fr. 10'000.-- (Betreibungs-Nr. YYY.). Die
3 Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 200.-- veranschlagt. Als Grund der For- derung wurde die Schuldanerkennung vom 1. August 2003 angegeben. Gegen den ihr am 5. April 2006 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Gesuchsgegnerin glei- chentags Rechtsvorschlag. Infolgedessen ersuchte der Gesuchsteller am 20. De- zember 2006 beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur um Erteilung der Rechtsöff- nung für den Betrag von Fr. 208'500.-- zuzüglich Zins. An der mündlichen Rechtsöff- nungsverhandlung vom 24. Januar 2007 war Z. als Vertreter der Gesuchsgegnerin anwesend. G. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 24. Januar 2007, mitgeteilt am 31. Januar 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. YYY. des Betreibungsamtes Chur wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 850.00 gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ H. Gegen diesen Entscheid liess X. am 9. Februar 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Er machte geltend, es liege – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine Stundung der Schuld vor. Durch die Übergabe der Bilder habe die Beschwerdegegnerin lediglich einstweilen verhin- dert, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich gegen den Geschäftsführer der Be- schwerdegegnerin vorgehe und die Forderung in Betreibung setze. Es gebe kein Aktenstück, welches die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Stundung belege. In ihrer am 12. März 2007 innert erstreckter Frist eingereichten Beschwer- deantwort führte die Y. AG aus, aufgrund der gesamten Umstände sei auf eine Stun- dung des Schuldbetrages zu schliessen. I. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete auf eine Stellung- nahme. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, falls erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollzie- hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und es ist mit kurzer Begründung anzu- geben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen be- antragt werden (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.a) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Da- bei stellt er auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Ver- fügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist un- zulässig (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristge- rechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 50 und 90 zu Art. 84 SchKG). b) Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsöffnungsbeschwerde vom 9. Februar 2007 neue Akten ins Recht. Dabei handelt es sich um eine Verein- barung über die Verpfändung von Pfandgegenständen vom 25. Februar/ 2. März 2005, eine Zusatzvereinbarung vom 14. April 2005 sowie eine Schätzung der Galerie E. AG vom 11. Februar 2006. Wie aus den Vorakten des Bezirksgerichts- präsidiums Plessur hervorgeht, haben diese Unterlagen der Vorinstanz nicht vorge- legen, weshalb sie vom Novenverbot gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO erfasst werden und dementsprechend aus dem Recht zu weisen sind. 3.a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann provisorische Rechtsöffnung er- teilt werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche
5 Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung be- ruht. Begrifflich stellt die Schuldanerkennung eine Willenserklärung dar, wonach sich der Schuldner vorbehaltlos zur Bezahlung eines bestimmten oder leicht be- stimmbaren Geldbetrages zu einer bestimmten Zeit verpflichtet. Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht einzig, ob Urkunden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegen. Der Schuldner kann somit zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen (Art. 82 Abs. 1 SchKG) oder – falls ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorhanden sein sollte – Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG; PKG 1993 Nr. 21). Das Rechtsöff- nungsverfahren hat damit ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu befinden (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 19 N 65). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Bestätigung vom 1. August 2003 bzw. die Vereinbarung vom 1. Oktober 2003 einen tauglichen Rechtsöffnungs- titel für den in Betreibung gesetzten Betrag darstellt oder nicht. Diese Prüfung ist von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Kon- kursrecht I, D. 1999, S. 87). Liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, sind die Einwendungen der Beschwerdegegnerin dahingehend zu untersuchen, ob sie geeignet sind, diesen zu entkräften. b) Die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklärung, durch welche sich der Schuldner zur Bezahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet. Dem Zweck der Rechtsöffnung dient nur eine Schuldanerken- nung, die einen vollen und liquiden Beweis für die geltend gemachte Forderung er- bringt, das heisst, die neben der Person der Schuldnerin auch diejenige des Gläu- bigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille der Schuldnerin zur Zahlung einer Schuld ergibt (Pan- chaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, D. 1980, § 1 N 1). Nicht vorausgesetzt wird hin- gegen eine bestimmte Datierung oder die Angabe eines Grundes (Jäger/Wal- der/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, D. 1997, N 9 zu Art. 82 SchKG). Als Privaturkunde im erwähnten Sinn des Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräfti- gung der anerkannten Schuld die Unterschrift der Schuldnerin tragen (Amonn/Walt- her, a.a.O., § 19 N 74).
6 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat Z. als Vertreter der Beschwerdegeg- nerin in der Vereinbarung vom 1. August 2003 bzw. 1. Oktober 2003 schriftlich bestätigt, dem Beschwerdeführer als Gegenwert zum Aktienzertifikat Nr. XXX und einer vom Beschwerdeführer unterschriebenen „Stock Power“-Erklärung betreffend dieses Zertifikats den Betrag von Fr. 250'000.-- bis am 18. August 2003 bzw. 18. November 2003 auf ein Konto bei der B.-BANK zu überweisen. Diese Privaturkun- den enthalten somit sowohl die Namen der Schuldnerin und des Gläubigers, die Höhe und grundsätzliche Fälligkeit der Forderung als auch den Zahlungswillen und die Unterschrift der Schuldnerin. Es liegen folglich alle Voraussetzungen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. 4.a) Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Einwendungen sofort glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG ent- kräften. Glaubhaft sind Einwendungen bereits dann, wenn der Richter überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben. Glaubhaft machen bedeutet dabei mehr als behaupten und weniger als beweisen. Dabei kann er in grosser Freiheit und in Würdigung der persönlichen Verhältnisse die Einwendungen der Schuldnerin prü- fen. Erkennt er, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, wird er die Rechtsöffnung verweigern (PKG 1993 Nr. 21; 1989 Nr. 31). Der Gläubiger wird je- doch dadurch nicht rechtlos, sondern auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen, wo er mittels Anerkennungsklage gemäss Art. 79 SchKG seinen Anspruch geltend machen kann (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 85). Als die Schuldanerkennung entkräftende Einwendungen gelten solche, die entweder gegen die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens oder gegen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels, dessen Gültigkeit oder Wirksamkeit ge- richtet sind (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 82 ff.). b) Zunächst ist festzuhalten, dass die Schuldnerin nur dann von ihrer Verpflichtung befreit wird, wenn sie die Leistung so erbringt, wie sie geschuldet ist, d.h. richtig nach Ort, Zeit und Gegenstand. Eine andere als die geschuldete Leis- tung braucht der Gläubiger nicht anzunehmen. Der Schuldnerin kann jedoch durch Gesetz oder Vertrag die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Leistung zu erbrin- gen, welche trotz des Abweichens von der vertraglich vorgesehenen Verpflichtung befreiend wirkt (sog. liberatorische Rechtsgeschäfte; Leu, in: Basler Kommentar, Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basel 2003, N 5 der Vorbemerkungen zu Art. 68-74 OR [zit. BS-Kom]; Berner Kommentar, Band IV/1/4, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Erfüllung der Obligation,
7 Art. 68-96 OR, Bern 2005, N 118 der Einleitung und Vorbemerkungen zu Art. 68-96 OR [zit. BE-Kom]; Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband V/1e, Gauch/Schmid [Hrsg.], Obligationenrecht, Die Erfüllung der Obligation, Art. 68-96 OR, D. 2000, N 83 der Vorbemerkungen zu Art. 68-96 OR [zit. ZH-Kom]). Es handelt sich dann um eine Leistung erfüllungshalber, wenn die Schuldne- rin eine andere als die geschuldete Leistung erbringt, welche der Gläubiger selber zu verwerten hat (Veräusserung, Einziehung) und deren Erlös an die geschuldete Leistung angerechnet wird. Der Gläubiger erhält damit eine neue selbständige For- derung, die neben die Grundforderung tritt. Die Leistung erfüllungshalber führt zur Stundung der ursprünglichen Forderung. Diese Stundung dauert diesfalls bis zur Verwertung des Pfandes. Das heisst, dass das Pfand zu verwerten, der Erlös auf die ursprüngliche Forderung anzurechnen und alsdann der allenfalls verbleibende Restbetrag zu fordern ist. Diese Regelung schliesst nicht aus, dass die Schuldnerin die Verwertung des Pfandes durch Bezahlung verhindern darf. Der Gläubiger hat sich indessen zunächst aus dem Pfand zu bedienen und danach den nach der Ver- wertung allenfalls verbleibenden Restbetrag zu fordern. Eine Leistung an Erfüllungs Statt liegt dagegen vor, wenn sich die Vertrags- parteien darauf einigen, dass die Schuldnerin mittels einer anderen als der vertrag- lich geschuldeten Leistung befreiend erfüllen kann. Die Forderung des Gläubigers geht alsdann mit allen Nebenrechten unter. Ob nun eine Leistung erfüllungshalber oder an Erfüllungs Statt vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens zu ermitteln. Ist der Inhalt der vereinbarten Abrede streitig, liegt die Beweislast bei derjenigen Partei, die Leistung an Erfüllungs Statt behauptet, zumal diese eine sofortige Be- freiung der Schuldnerin zur Folge hat. Im Zweifel ist Leistung erfüllungshalber zu vermuten (BE-Kom, N 127, 137, 143 f. und 150 der Vorbem. zu Art. 68-96 OR; BS- Kom, N 5 der Vorbem. zu Art. 68-74 OR; ZH-Kom, N 86 ff., 108, 114 und 118 der Vorbem. zu Art. 68-96 OR). c. Eine Auslegung des Parteiwillens ist vorliegend lediglich summarisch möglich, zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren nicht um ein ordentliches Verfahren handelt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 24 bzw. 23 Gemälde im Gesamtwert von angeblich Fr. 200'000.-- überliess, welche dieser bei der Firma C. AG verwahren und versichern liess. Die Gemälde wurden als Pfand übergeben und bei der Firma C. AG als Pfand hinterlegt (act. III/3). Bei der Übergabe der Gemälde handelte es sich somit offensichtlich um eine Sicherheitsleistung für den geschuldeten Betrag. Es war offenbar der Wille der
8 Parteien, dass der Beschwerdeführer bei Nichtbezahlung des ausstehenden Betra- ges die Bilder verwerten solle. Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei einer der- artigen Abmachung um eine Leistung erfüllungshalber, welche zudem gemäss Lehre und Rechtsprechung im Zweifel zu vermuten ist. Aus den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen diese Vermutung sprechen würden. Insbesondere vermag auch das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerde- führers vom 7. Juli 2006, in welchem nebst der Aufforderung zur Bezahlung eines reduzierten Betrages bis zu einem bestimmten Zeitpunkt alternativ eine weitere Si- cherheit anbegehrt wurde (weil die Bilder angeblich nicht den angegebenen Wert aufweisen würden), die Vermutung nicht umzustossen. Eine Leistung erfüllungshal- ber führt – wie bereits dargelegt – zu einer Stundung der Schuld. Die Forderung des Beschwerdeführers war somit im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht fällig, womit die Beschwerdegegnerin einen glaubhaften Einwand im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG geltend zu machen vermag. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Schuld sei deshalb nicht gestundet worden, weil es an der zeitlichen Befristung fehle, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Stundung bewirkt, dass die Fälligkeit einer Forde- rung während einer bestimmten Frist aufgeschoben wird. Die Fristbestimmung kann dabei absolut oder relativ vorgenommen werden. Bei einer absoluten Zeitbestim- mung wird der Zeitpunkt der Fälligkeit kalendermässig genau festgelegt. Vorliegend handelt es sich indessen um eine relative Zeitbestimmung, nämlich um den Zeit- punkt der Verwertung der Sicherheit, bei welcher der Eintritt des Leistungszeitpunk- tes nicht zum Voraus exakt bestimmt wird. Beide Arten der Zeitbestimmung sind zulässig (vgl. BS-Kom, N 2 zu Art. 75 OR). 5. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden kommt aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass die provisorische Rechtsöffnung zu Recht nicht erteilt worden ist. Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin mit der Übergabe der Gemälde als Pfand und damit zu Sicherungszwecken eine Leistung erfüllungs- halber tätigte, welche zu einer Stundung führte. Die Beschwerdegegnerin konnte somit glaubhaft machen, dass der noch geschuldete Betrag für das Aktienzertifikat Nr. XXX in der Höhe von Fr. 208'500.-- zuzüglich Zins noch nicht fällig ist. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen. Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren lediglich um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO), bleibt es dem Beschwerdeführer indessen unbenommen, auf dem Weg der Aner-
9 kennungsklage den ordentlichen Richter mit allen ihm zur Verfügung stehenden Be- weisen anzurufen (Art. 79 SchKG). 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 48 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzuspre- chenden angemessenen Entschädigung richtet sich bei Vertretung durch einen An- walt für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bünd- nerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19; 1990 Nr. 32). Der Kantonsge- richtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. für das Beschwerdeverfahren als angemessen.
10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: