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SKG 2007 8

Betreibungsamt Oberengadin (inaktiv ab 01.01.2011)

Graubünden · 2007-03-14 · Deutsch GR
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provisorische Rechtsöffnung | Rechtsöffnung

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 A.

Am 1. August 2003 bestätigte Z. als Vertreter der Y. AG von X. das

Aktienzertifikat Nr. XXX über 200'000 Aktien der A., Inc., sowie eine von X. unter-

schriebene „Stock Power“-Erklärung betreffend obigem Zertifikat erhalten zu haben.

Gleichzeitig verpflichtete Z. sich bzw. die Y. AG als Gegenwert dazu den Betrag von

Fr. 250'000.-- auf ein Konto bei der B.-BANK zu Gunsten von X. zu überweisen. Es

wurde dabei auf eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten vom 27. März 2003

Bezug genommen.

B.

Aufgrund eines Liquiditätsengpasses war es der Gesuchsgegnerin

nicht möglich, ihrer Zahlungsverpflichtung innert der vereinbarten Frist bis am 18.

August 2003 nachzukommen. Die Parteien schlossen daher am 1. Oktober 2003

eine weitere Vereinbarung, in welcher sich die Gesuchsgegnerin unwiderruflich

dazu verpflichtete, das Aktienzertifikat Nr. XXX zu übernehmen und den Gegenwert

von Fr. 250'000.-- zu bezahlen. Die Überweisung des Kaufpreises an den Gesuch-

steller habe bis spätestens am 18. November 2003 zu erfolgen, zuzüglich eines

Verzugszinses von 4% p.a. vom 18. August 2003 bis zum Zahlungseingang, ge-

rechnet pro rata temporis. Das Aktienzertifikat verbleibe bis zur Zahlung des Kauf-

preises im Besitz der Gesuchsgegnerin.

C.

Am 10. Januar 2005 erhielt der Gesuchsteller einen Elefantenstoss-

zahn zurück, welchen er vorgängig für einen Preis von Fr. 16'500.-- an die Gesuchs-

gegnerin verkauft hatte. Die Parteien vereinbarten, dass der von der Gesuchsgeg-

nerin bereits geleistete Kaufpreis für diesen Elfenbeinzahn an den ausstehenden

Betrag von Fr. 250'000.-- angerechnet werde.

D.

In der Folge übergab die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller als Si-

cherheit für den geschuldeten Betrag 24 bzw. 23 Gemälde im Gesamtwert von an-

geblich Fr. 200'000.--. Diese Bilder wurden vom Gesuchsteller am 20. Mai 2005 bei

der Firma C. AG in D. versichert und eingelagert.

E.

Die Gesuchsgegnerin leistete am 27. September 2005 sowie am 24.

Oktober 2005 Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 15'000.-- resp. Fr. 10'000.--.

F.

Am 16. Februar 2006 leitete der Gesuchsteller beim Betreibungsamt

Kreis Chur die Betreibung gegen die Gesuchsgegnerin ein. Das Betreibungsamt

Kreis Chur erliess daraufhin am 20. Februar 2006 gegen die Gesuchsgegnerin ei-

nen Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 250'000.-- nebst Zins zu 4% seit 19. August

2003, abzüglich der Teilzahlung vom 27. September 2005 von Fr. 15'000.-- sowie

der Teilzahlung vom 24. Oktober 2005 von Fr. 10'000.-- (Betreibungs-Nr. YYY.). Die

E. 3 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1.

Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs-

sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons

Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollzie-

hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV

zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung

Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden.

Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und es ist mit kurzer Begründung anzu-

geben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen be-

antragt werden (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf

die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.a)

Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in

Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der

angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe-

stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Da-

bei stellt er auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Ver-

fügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist un-

zulässig (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es

handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären

sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristge-

rechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000

Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe-

treibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 50 und 90 zu Art. 84 SchKG).

b)

Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsöffnungsbeschwerde

vom 9. Februar 2007 neue Akten ins Recht. Dabei handelt es sich um eine Verein-

barung über die Verpfändung von Pfandgegenständen vom 25. Februar/ 2.

März 2005, eine Zusatzvereinbarung vom 14. April 2005 sowie eine Schätzung der

Galerie E. AG vom 11. Februar 2006. Wie aus den Vorakten des Bezirksgerichts-

präsidiums Plessur hervorgeht, haben diese Unterlagen der Vorinstanz nicht vorge-

legen, weshalb sie vom Novenverbot gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art.

233 Abs. 2 ZPO erfasst werden und dementsprechend aus dem Recht zu weisen

sind.

3.a)

Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann provisorische Rechtsöffnung er-

teilt werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche

E. 5 Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung be-

ruht. Begrifflich stellt die Schuldanerkennung eine Willenserklärung dar, wonach

sich der Schuldner vorbehaltlos zur Bezahlung eines bestimmten oder leicht be-

stimmbaren Geldbetrages zu einer bestimmten Zeit verpflichtet. Im Verfahren der

provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht einzig, ob Urkunden im Sinne von

Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegen. Der Schuldner kann somit zur Verteidigung das

Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend

machen (Art. 82 Abs. 1 SchKG) oder – falls ein provisorischer Rechtsöffnungstitel

vorhanden sein sollte – Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften,

sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG; PKG 1993 Nr. 21). Das Rechtsöff-

nungsverfahren hat damit ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es

wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der

Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Über den materiellen

Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu befinden

(Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003,

§ 19 N 65). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Bestätigung vom 1. August

2003 bzw. die Vereinbarung vom 1. Oktober 2003 einen tauglichen Rechtsöffnungs-

titel für den in Betreibung gesetzten Betrag darstellt oder nicht. Diese Prüfung ist

von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Kon-

kursrecht I, D. 1999, S. 87). Liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, sind

die Einwendungen der Beschwerdegegnerin dahingehend zu untersuchen, ob sie

geeignet sind, diesen zu entkräften.

b)

Die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine

Willenserklärung, durch welche sich der Schuldner zur Bezahlung eines bestimmten

Betrages verpflichtet. Dem Zweck der Rechtsöffnung dient nur eine Schuldanerken-

nung, die einen vollen und liquiden Beweis für die geltend gemachte Forderung er-

bringt, das heisst, die neben der Person der Schuldnerin auch diejenige des Gläu-

bigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und

aus der sich der klare Wille der Schuldnerin zur Zahlung einer Schuld ergibt (Pan-

chaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, D. 1980, § 1 N 1). Nicht vorausgesetzt wird hin-

gegen eine bestimmte Datierung oder die Angabe eines Grundes (Jäger/Wal-

der/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, D.

1997, N 9 zu Art. 82 SchKG). Als Privaturkunde im erwähnten Sinn des Art. 82 Abs.

1 SchKG gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe,

Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräfti-

gung der anerkannten Schuld die Unterschrift der Schuldnerin tragen (Amonn/Walt-

her, a.a.O., § 19 N 74).

E. 6 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat Z. als Vertreter der Beschwerdegeg-

nerin in der Vereinbarung vom 1. August 2003 bzw. 1. Oktober 2003 schriftlich

bestätigt, dem Beschwerdeführer als Gegenwert zum Aktienzertifikat Nr. XXX und

einer vom Beschwerdeführer unterschriebenen „Stock Power“-Erklärung betreffend

dieses Zertifikats den Betrag von Fr. 250'000.-- bis am 18. August 2003 bzw. 18.

November 2003 auf ein Konto bei der B.-BANK zu überweisen. Diese Privaturkun-

den enthalten somit sowohl die Namen der Schuldnerin und des Gläubigers, die

Höhe und grundsätzliche Fälligkeit der Forderung als auch den Zahlungswillen und

die Unterschrift der Schuldnerin. Es liegen folglich alle Voraussetzungen einer

Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor.

4.a)

Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Einwendungen sofort

glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG ent-

kräften. Glaubhaft sind Einwendungen bereits dann, wenn der Richter überwiegend

geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben. Glaubhaft machen bedeutet dabei mehr

als behaupten und weniger als beweisen. Dabei kann er in grosser Freiheit und in

Würdigung der persönlichen Verhältnisse die Einwendungen der Schuldnerin prü-

fen. Erkennt er, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, wird er die

Rechtsöffnung verweigern (PKG 1993 Nr. 21; 1989 Nr. 31). Der Gläubiger wird je-

doch dadurch nicht rechtlos, sondern auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen,

wo er mittels Anerkennungsklage gemäss Art. 79 SchKG seinen Anspruch geltend

machen kann (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 85).

Als die Schuldanerkennung entkräftende Einwendungen gelten solche, die

entweder gegen die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens oder gegen

die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels, dessen Gültigkeit oder Wirksamkeit ge-

richtet sind (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 82 ff.).

b)

Zunächst ist festzuhalten, dass die Schuldnerin nur dann von ihrer

Verpflichtung befreit wird, wenn sie die Leistung so erbringt, wie sie geschuldet ist,

d.h. richtig nach Ort, Zeit und Gegenstand. Eine andere als die geschuldete Leis-

tung braucht der Gläubiger nicht anzunehmen. Der Schuldnerin kann jedoch durch

Gesetz oder Vertrag die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Leistung zu erbrin-

gen, welche trotz des Abweichens von der vertraglich vorgesehenen Verpflichtung

befreiend wirkt (sog. liberatorische Rechtsgeschäfte; Leu, in: Basler Kommentar,

Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basel 2003, N 5

der Vorbemerkungen zu Art. 68-74 OR [zit. BS-Kom]; Berner Kommentar, Band

IV/1/4, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Erfüllung der Obligation,

E. 7 Art. 68-96 OR, Bern 2005, N 118 der Einleitung und Vorbemerkungen zu Art. 68-96

OR [zit. BE-Kom]; Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband

V/1e, Gauch/Schmid [Hrsg.], Obligationenrecht, Die Erfüllung der Obligation, Art.

68-96 OR, D. 2000, N 83 der Vorbemerkungen zu Art. 68-96 OR [zit. ZH-Kom]).

Es handelt sich dann um eine Leistung erfüllungshalber, wenn die Schuldne-

rin eine andere als die geschuldete Leistung erbringt, welche der Gläubiger selber

zu verwerten hat (Veräusserung, Einziehung) und deren Erlös an die geschuldete

Leistung angerechnet wird. Der Gläubiger erhält damit eine neue selbständige For-

derung, die neben die Grundforderung tritt. Die Leistung erfüllungshalber führt zur

Stundung der ursprünglichen Forderung. Diese Stundung dauert diesfalls bis zur

Verwertung des Pfandes. Das heisst, dass das Pfand zu verwerten, der Erlös auf

die ursprüngliche Forderung anzurechnen und alsdann der allenfalls verbleibende

Restbetrag zu fordern ist. Diese Regelung schliesst nicht aus, dass die Schuldnerin

die Verwertung des Pfandes durch Bezahlung verhindern darf. Der Gläubiger hat

sich indessen zunächst aus dem Pfand zu bedienen und danach den nach der Ver-

wertung allenfalls verbleibenden Restbetrag zu fordern.

Eine Leistung an Erfüllungs Statt liegt dagegen vor, wenn sich die Vertrags-

parteien darauf einigen, dass die Schuldnerin mittels einer anderen als der vertrag-

lich geschuldeten Leistung befreiend erfüllen kann. Die Forderung des Gläubigers

geht alsdann mit allen Nebenrechten unter. Ob nun eine Leistung erfüllungshalber

oder an Erfüllungs Statt vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens zu ermitteln.

Ist der Inhalt der vereinbarten Abrede streitig, liegt die Beweislast bei derjenigen

Partei, die Leistung an Erfüllungs Statt behauptet, zumal diese eine sofortige Be-

freiung der Schuldnerin zur Folge hat. Im Zweifel ist Leistung erfüllungshalber zu

vermuten (BE-Kom, N 127, 137, 143 f. und 150 der Vorbem. zu Art. 68-96 OR; BS-

Kom, N 5 der Vorbem. zu Art. 68-74 OR; ZH-Kom, N 86 ff., 108, 114 und 118 der

Vorbem. zu Art. 68-96 OR).

c.

Eine Auslegung des Parteiwillens ist vorliegend lediglich summarisch

möglich, zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren nicht um ein ordentliches

Verfahren handelt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer 24 bzw. 23 Gemälde im Gesamtwert von angeblich Fr. 200'000.--

überliess, welche dieser bei der Firma C. AG verwahren und versichern liess. Die

Gemälde wurden als Pfand übergeben und bei der Firma C. AG als Pfand hinterlegt

(act. III/3). Bei der Übergabe der Gemälde handelte es sich somit offensichtlich um

eine Sicherheitsleistung für den geschuldeten Betrag. Es war offenbar der Wille der

E. 8 Parteien, dass der Beschwerdeführer bei Nichtbezahlung des ausstehenden Betra-

ges die Bilder verwerten solle. Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei einer der-

artigen Abmachung um eine Leistung erfüllungshalber, welche zudem gemäss

Lehre und Rechtsprechung im Zweifel zu vermuten ist. Aus den Akten sind denn

auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen diese Vermutung sprechen würden.

Insbesondere vermag auch das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerde-

führers vom 7. Juli 2006, in welchem nebst der Aufforderung zur Bezahlung eines

reduzierten Betrages bis zu einem bestimmten Zeitpunkt alternativ eine weitere Si-

cherheit anbegehrt wurde (weil die Bilder angeblich nicht den angegebenen Wert

aufweisen würden), die Vermutung nicht umzustossen. Eine Leistung erfüllungshal-

ber führt – wie bereits dargelegt – zu einer Stundung der Schuld. Die Forderung des

Beschwerdeführers war somit im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls

nicht fällig, womit die Beschwerdegegnerin einen glaubhaften Einwand im Sinne

von Art. 82 Abs. 2 SchKG geltend zu machen vermag.

Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Schuld sei deshalb nicht

gestundet worden, weil es an der zeitlichen Befristung fehle, kann er daraus nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Eine Stundung bewirkt, dass die Fälligkeit einer Forde-

rung während einer bestimmten Frist aufgeschoben wird. Die Fristbestimmung kann

dabei absolut oder relativ vorgenommen werden. Bei einer absoluten Zeitbestim-

mung wird der Zeitpunkt der Fälligkeit kalendermässig genau festgelegt. Vorliegend

handelt es sich indessen um eine relative Zeitbestimmung, nämlich um den Zeit-

punkt der Verwertung der Sicherheit, bei welcher der Eintritt des Leistungszeitpunk-

tes nicht zum Voraus exakt bestimmt wird. Beide Arten der Zeitbestimmung sind

zulässig (vgl. BS-Kom, N 2 zu Art. 75 OR).

5.

Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden kommt aufgrund dieser

Ausführungen zum Schluss, dass die provisorische Rechtsöffnung zu Recht nicht

erteilt worden ist. Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin mit der Übergabe

der Gemälde als Pfand und damit zu Sicherungszwecken eine Leistung erfüllungs-

halber tätigte, welche zu einer Stundung führte. Die Beschwerdegegnerin konnte

somit glaubhaft machen, dass der noch geschuldete Betrag für das Aktienzertifikat

Nr. XXX in der Höhe von Fr. 208'500.-- zuzüglich Zins noch nicht fällig ist. Die Be-

schwerde ist deshalb abzuweisen.

Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren lediglich um ein summarisches

Verfahren handelt (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO),

bleibt es dem Beschwerdeführer indessen unbenommen, auf dem Weg der Aner-

E. 9 kennungsklage den ordentlichen Richter mit allen ihm zur Verfügung stehenden Be- weisen anzurufen (Art. 79 SchKG). 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 48 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzuspre- chenden angemessenen Entschädigung richtet sich bei Vertretung durch einen An- walt für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bünd- nerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19; 1990 Nr. 32). Der Kantonsge- richtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. für das Beschwerdeverfahren als angemessen.

E. 10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat.
  3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 14. März 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SKG 07 8 Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Möhr und Michael-Dürst Aktuarin ad hoc Halter —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Sylvain M. Dreifuss, Postfach 2227, Börsenstrasse 18, 8022 D., gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 24. Ja- nuar 2007, mitgeteilt am 31. Januar 2007, in Sachen des Gesuchstellers und Be- schwerdeführers gegen die Y . A G, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger, Alexanderstrasse 1/Bahnhofs- trasse 11, 7001 Chur, betreffend provisorische Rechtsöffnung, hat sich ergeben:

2 A. Am 1. August 2003 bestätigte Z. als Vertreter der Y. AG von X. das Aktienzertifikat Nr. XXX über 200'000 Aktien der A., Inc., sowie eine von X. unter- schriebene „Stock Power“-Erklärung betreffend obigem Zertifikat erhalten zu haben. Gleichzeitig verpflichtete Z. sich bzw. die Y. AG als Gegenwert dazu den Betrag von Fr. 250'000.-- auf ein Konto bei der B.-BANK zu Gunsten von X. zu überweisen. Es wurde dabei auf eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten vom 27. März 2003 Bezug genommen. B. Aufgrund eines Liquiditätsengpasses war es der Gesuchsgegnerin nicht möglich, ihrer Zahlungsverpflichtung innert der vereinbarten Frist bis am 18. August 2003 nachzukommen. Die Parteien schlossen daher am 1. Oktober 2003 eine weitere Vereinbarung, in welcher sich die Gesuchsgegnerin unwiderruflich dazu verpflichtete, das Aktienzertifikat Nr. XXX zu übernehmen und den Gegenwert von Fr. 250'000.-- zu bezahlen. Die Überweisung des Kaufpreises an den Gesuch- steller habe bis spätestens am 18. November 2003 zu erfolgen, zuzüglich eines Verzugszinses von 4% p.a. vom 18. August 2003 bis zum Zahlungseingang, ge- rechnet pro rata temporis. Das Aktienzertifikat verbleibe bis zur Zahlung des Kauf- preises im Besitz der Gesuchsgegnerin. C. Am 10. Januar 2005 erhielt der Gesuchsteller einen Elefantenstoss- zahn zurück, welchen er vorgängig für einen Preis von Fr. 16'500.-- an die Gesuchs- gegnerin verkauft hatte. Die Parteien vereinbarten, dass der von der Gesuchsgeg- nerin bereits geleistete Kaufpreis für diesen Elfenbeinzahn an den ausstehenden Betrag von Fr. 250'000.-- angerechnet werde. D. In der Folge übergab die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller als Si- cherheit für den geschuldeten Betrag 24 bzw. 23 Gemälde im Gesamtwert von an- geblich Fr. 200'000.--. Diese Bilder wurden vom Gesuchsteller am 20. Mai 2005 bei der Firma C. AG in D. versichert und eingelagert. E. Die Gesuchsgegnerin leistete am 27. September 2005 sowie am 24. Oktober 2005 Teilzahlungen in der Höhe von Fr. 15'000.-- resp. Fr. 10'000.--. F. Am 16. Februar 2006 leitete der Gesuchsteller beim Betreibungsamt Kreis Chur die Betreibung gegen die Gesuchsgegnerin ein. Das Betreibungsamt Kreis Chur erliess daraufhin am 20. Februar 2006 gegen die Gesuchsgegnerin ei- nen Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 250'000.-- nebst Zins zu 4% seit 19. August 2003, abzüglich der Teilzahlung vom 27. September 2005 von Fr. 15'000.-- sowie der Teilzahlung vom 24. Oktober 2005 von Fr. 10'000.-- (Betreibungs-Nr. YYY.). Die

3 Kosten des Zahlungsbefehls wurden mit Fr. 200.-- veranschlagt. Als Grund der For- derung wurde die Schuldanerkennung vom 1. August 2003 angegeben. Gegen den ihr am 5. April 2006 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Gesuchsgegnerin glei- chentags Rechtsvorschlag. Infolgedessen ersuchte der Gesuchsteller am 20. De- zember 2006 beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur um Erteilung der Rechtsöff- nung für den Betrag von Fr. 208'500.-- zuzüglich Zins. An der mündlichen Rechtsöff- nungsverhandlung vom 24. Januar 2007 war Z. als Vertreter der Gesuchsgegnerin anwesend. G. Mit Rechtsöffnungsentscheid vom 24. Januar 2007, mitgeteilt am 31. Januar 2007, erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. YYY. des Betreibungsamtes Chur wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF 850.00 gehen zulasten des Gesuchstellers und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung).“ H. Gegen diesen Entscheid liess X. am 9. Februar 2007 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Er machte geltend, es liege – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – keine Stundung der Schuld vor. Durch die Übergabe der Bilder habe die Beschwerdegegnerin lediglich einstweilen verhin- dert, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich gegen den Geschäftsführer der Be- schwerdegegnerin vorgehe und die Forderung in Betreibung setze. Es gebe kein Aktenstück, welches die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Stundung belege. In ihrer am 12. März 2007 innert erstreckter Frist eingereichten Beschwer- deantwort führte die Y. AG aus, aufgrund der gesamten Umstände sei auf eine Stun- dung des Schuldbetrages zu schliessen. I. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete auf eine Stellung- nahme. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird, falls erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten in Rechtsöffnungs- sachen kann gemäss Art. 236 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollzie- hungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVV zum SchKG; BR 220.100) innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an den Kantonsgerichtsausschuss erhoben werden. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und es ist mit kurzer Begründung anzu- geben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen be- antragt werden (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 1 und 2 ZPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.a) Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbe- stimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Da- bei stellt er auf die Entscheidungsgrundlagen ab, die bereits der Vorinstanz zur Ver- fügung standen. Die Einlage neuer Beweismittel im Beschwerdeverfahren ist un- zulässig (Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO), es sei denn, es handle sich um solche zu prozessualen Fragen, die von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit bzw. Wohnsitz und Gerichtsstand, fristge- rechte Parteivorladung oder die Frage der Partei- und Prozessfähigkeit (PKG 2000 Nr. 14; Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 50 und 90 zu Art. 84 SchKG). b) Der Beschwerdeführer reichte mit der Rechtsöffnungsbeschwerde vom 9. Februar 2007 neue Akten ins Recht. Dabei handelt es sich um eine Verein- barung über die Verpfändung von Pfandgegenständen vom 25. Februar/ 2. März 2005, eine Zusatzvereinbarung vom 14. April 2005 sowie eine Schätzung der Galerie E. AG vom 11. Februar 2006. Wie aus den Vorakten des Bezirksgerichts- präsidiums Plessur hervorgeht, haben diese Unterlagen der Vorinstanz nicht vorge- legen, weshalb sie vom Novenverbot gemäss Art. 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO erfasst werden und dementsprechend aus dem Recht zu weisen sind. 3.a) Gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG kann provisorische Rechtsöffnung er- teilt werden, wenn die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer durch öffentliche

5 Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung be- ruht. Begrifflich stellt die Schuldanerkennung eine Willenserklärung dar, wonach sich der Schuldner vorbehaltlos zur Bezahlung eines bestimmten oder leicht be- stimmbaren Geldbetrages zu einer bestimmten Zeit verpflichtet. Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung prüft das Gericht einzig, ob Urkunden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegen. Der Schuldner kann somit zur Verteidigung das Fehlen eines Rechtsöffnungstitels, dessen Ungültigkeit oder Unwirksamkeit geltend machen (Art. 82 Abs. 1 SchKG) oder – falls ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorhanden sein sollte – Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft machen (Art. 82 Abs. 2 SchKG; PKG 1993 Nr. 21). Das Rechtsöff- nungsverfahren hat damit ausschliesslich betreibungsrechtlichen Charakter. Es wird darüber entschieden, ob die Betreibung weitergeführt werden kann oder ob der Gläubiger auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen wird. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter dagegen nicht zu befinden (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, § 19 N 65). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Bestätigung vom 1. August 2003 bzw. die Vereinbarung vom 1. Oktober 2003 einen tauglichen Rechtsöffnungs- titel für den in Betreibung gesetzten Betrag darstellt oder nicht. Diese Prüfung ist von Amtes wegen vorzunehmen (vgl. Spühler/Pfister, Schuldbetreibungs- und Kon- kursrecht I, D. 1999, S. 87). Liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, sind die Einwendungen der Beschwerdegegnerin dahingehend zu untersuchen, ob sie geeignet sind, diesen zu entkräften. b) Die Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklärung, durch welche sich der Schuldner zur Bezahlung eines bestimmten Betrages verpflichtet. Dem Zweck der Rechtsöffnung dient nur eine Schuldanerken- nung, die einen vollen und liquiden Beweis für die geltend gemachte Forderung er- bringt, das heisst, die neben der Person der Schuldnerin auch diejenige des Gläu- bigers nennt, die sich über die Höhe der Forderung und deren Fälligkeit äussert und aus der sich der klare Wille der Schuldnerin zur Zahlung einer Schuld ergibt (Pan- chaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, D. 1980, § 1 N 1). Nicht vorausgesetzt wird hin- gegen eine bestimmte Datierung oder die Angabe eines Grundes (Jäger/Wal- der/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, D. 1997, N 9 zu Art. 82 SchKG). Als Privaturkunde im erwähnten Sinn des Art. 82 Abs. 1 SchKG gelten alle von den Parteien privat aufgesetzten Schriftstücke wie Briefe, Verträge, Schuldscheine, Wechsel, Checks und dergleichen, welche zur Bekräfti- gung der anerkannten Schuld die Unterschrift der Schuldnerin tragen (Amonn/Walt- her, a.a.O., § 19 N 74).

6 Im vorliegend zu beurteilenden Fall hat Z. als Vertreter der Beschwerdegeg- nerin in der Vereinbarung vom 1. August 2003 bzw. 1. Oktober 2003 schriftlich bestätigt, dem Beschwerdeführer als Gegenwert zum Aktienzertifikat Nr. XXX und einer vom Beschwerdeführer unterschriebenen „Stock Power“-Erklärung betreffend dieses Zertifikats den Betrag von Fr. 250'000.-- bis am 18. August 2003 bzw. 18. November 2003 auf ein Konto bei der B.-BANK zu überweisen. Diese Privaturkun- den enthalten somit sowohl die Namen der Schuldnerin und des Gläubigers, die Höhe und grundsätzliche Fälligkeit der Forderung als auch den Zahlungswillen und die Unterschrift der Schuldnerin. Es liegen folglich alle Voraussetzungen einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vor. 4.a) Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Einwendungen sofort glaubhaft macht, welche die Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG ent- kräften. Glaubhaft sind Einwendungen bereits dann, wenn der Richter überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben. Glaubhaft machen bedeutet dabei mehr als behaupten und weniger als beweisen. Dabei kann er in grosser Freiheit und in Würdigung der persönlichen Verhältnisse die Einwendungen der Schuldnerin prü- fen. Erkennt er, dass es sich um ernsthaft vertretbare Gründe handelt, wird er die Rechtsöffnung verweigern (PKG 1993 Nr. 21; 1989 Nr. 31). Der Gläubiger wird je- doch dadurch nicht rechtlos, sondern auf den ordentlichen Prozessweg verwiesen, wo er mittels Anerkennungsklage gemäss Art. 79 SchKG seinen Anspruch geltend machen kann (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 85). Als die Schuldanerkennung entkräftende Einwendungen gelten solche, die entweder gegen die Rechtmässigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens oder gegen die Tauglichkeit des Rechtsöffnungstitels, dessen Gültigkeit oder Wirksamkeit ge- richtet sind (Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 82 ff.). b) Zunächst ist festzuhalten, dass die Schuldnerin nur dann von ihrer Verpflichtung befreit wird, wenn sie die Leistung so erbringt, wie sie geschuldet ist, d.h. richtig nach Ort, Zeit und Gegenstand. Eine andere als die geschuldete Leis- tung braucht der Gläubiger nicht anzunehmen. Der Schuldnerin kann jedoch durch Gesetz oder Vertrag die Möglichkeit eingeräumt werden, eine Leistung zu erbrin- gen, welche trotz des Abweichens von der vertraglich vorgesehenen Verpflichtung befreiend wirkt (sog. liberatorische Rechtsgeschäfte; Leu, in: Basler Kommentar, Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Basel 2003, N 5 der Vorbemerkungen zu Art. 68-74 OR [zit. BS-Kom]; Berner Kommentar, Band IV/1/4, Obligationenrecht, Allgemeine Bestimmungen, Die Erfüllung der Obligation,

7 Art. 68-96 OR, Bern 2005, N 118 der Einleitung und Vorbemerkungen zu Art. 68-96 OR [zit. BE-Kom]; Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband V/1e, Gauch/Schmid [Hrsg.], Obligationenrecht, Die Erfüllung der Obligation, Art. 68-96 OR, D. 2000, N 83 der Vorbemerkungen zu Art. 68-96 OR [zit. ZH-Kom]). Es handelt sich dann um eine Leistung erfüllungshalber, wenn die Schuldne- rin eine andere als die geschuldete Leistung erbringt, welche der Gläubiger selber zu verwerten hat (Veräusserung, Einziehung) und deren Erlös an die geschuldete Leistung angerechnet wird. Der Gläubiger erhält damit eine neue selbständige For- derung, die neben die Grundforderung tritt. Die Leistung erfüllungshalber führt zur Stundung der ursprünglichen Forderung. Diese Stundung dauert diesfalls bis zur Verwertung des Pfandes. Das heisst, dass das Pfand zu verwerten, der Erlös auf die ursprüngliche Forderung anzurechnen und alsdann der allenfalls verbleibende Restbetrag zu fordern ist. Diese Regelung schliesst nicht aus, dass die Schuldnerin die Verwertung des Pfandes durch Bezahlung verhindern darf. Der Gläubiger hat sich indessen zunächst aus dem Pfand zu bedienen und danach den nach der Ver- wertung allenfalls verbleibenden Restbetrag zu fordern. Eine Leistung an Erfüllungs Statt liegt dagegen vor, wenn sich die Vertrags- parteien darauf einigen, dass die Schuldnerin mittels einer anderen als der vertrag- lich geschuldeten Leistung befreiend erfüllen kann. Die Forderung des Gläubigers geht alsdann mit allen Nebenrechten unter. Ob nun eine Leistung erfüllungshalber oder an Erfüllungs Statt vorliegt, ist durch Auslegung des Parteiwillens zu ermitteln. Ist der Inhalt der vereinbarten Abrede streitig, liegt die Beweislast bei derjenigen Partei, die Leistung an Erfüllungs Statt behauptet, zumal diese eine sofortige Be- freiung der Schuldnerin zur Folge hat. Im Zweifel ist Leistung erfüllungshalber zu vermuten (BE-Kom, N 127, 137, 143 f. und 150 der Vorbem. zu Art. 68-96 OR; BS- Kom, N 5 der Vorbem. zu Art. 68-74 OR; ZH-Kom, N 86 ff., 108, 114 und 118 der Vorbem. zu Art. 68-96 OR). c. Eine Auslegung des Parteiwillens ist vorliegend lediglich summarisch möglich, zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren nicht um ein ordentliches Verfahren handelt. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 24 bzw. 23 Gemälde im Gesamtwert von angeblich Fr. 200'000.-- überliess, welche dieser bei der Firma C. AG verwahren und versichern liess. Die Gemälde wurden als Pfand übergeben und bei der Firma C. AG als Pfand hinterlegt (act. III/3). Bei der Übergabe der Gemälde handelte es sich somit offensichtlich um eine Sicherheitsleistung für den geschuldeten Betrag. Es war offenbar der Wille der

8 Parteien, dass der Beschwerdeführer bei Nichtbezahlung des ausstehenden Betra- ges die Bilder verwerten solle. Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei einer der- artigen Abmachung um eine Leistung erfüllungshalber, welche zudem gemäss Lehre und Rechtsprechung im Zweifel zu vermuten ist. Aus den Akten sind denn auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen diese Vermutung sprechen würden. Insbesondere vermag auch das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerde- führers vom 7. Juli 2006, in welchem nebst der Aufforderung zur Bezahlung eines reduzierten Betrages bis zu einem bestimmten Zeitpunkt alternativ eine weitere Si- cherheit anbegehrt wurde (weil die Bilder angeblich nicht den angegebenen Wert aufweisen würden), die Vermutung nicht umzustossen. Eine Leistung erfüllungshal- ber führt – wie bereits dargelegt – zu einer Stundung der Schuld. Die Forderung des Beschwerdeführers war somit im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht fällig, womit die Beschwerdegegnerin einen glaubhaften Einwand im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG geltend zu machen vermag. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Schuld sei deshalb nicht gestundet worden, weil es an der zeitlichen Befristung fehle, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Stundung bewirkt, dass die Fälligkeit einer Forde- rung während einer bestimmten Frist aufgeschoben wird. Die Fristbestimmung kann dabei absolut oder relativ vorgenommen werden. Bei einer absoluten Zeitbestim- mung wird der Zeitpunkt der Fälligkeit kalendermässig genau festgelegt. Vorliegend handelt es sich indessen um eine relative Zeitbestimmung, nämlich um den Zeit- punkt der Verwertung der Sicherheit, bei welcher der Eintritt des Leistungszeitpunk- tes nicht zum Voraus exakt bestimmt wird. Beide Arten der Zeitbestimmung sind zulässig (vgl. BS-Kom, N 2 zu Art. 75 OR). 5. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden kommt aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass die provisorische Rechtsöffnung zu Recht nicht erteilt worden ist. Es ist glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin mit der Übergabe der Gemälde als Pfand und damit zu Sicherungszwecken eine Leistung erfüllungs- halber tätigte, welche zu einer Stundung führte. Die Beschwerdegegnerin konnte somit glaubhaft machen, dass der noch geschuldete Betrag für das Aktienzertifikat Nr. XXX in der Höhe von Fr. 208'500.-- zuzüglich Zins noch nicht fällig ist. Die Be- schwerde ist deshalb abzuweisen. Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren lediglich um ein summarisches Verfahren handelt (Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO), bleibt es dem Beschwerdeführer indessen unbenommen, auf dem Weg der Aner-

9 kennungsklage den ordentlichen Richter mit allen ihm zur Verfügung stehenden Be- weisen anzurufen (Art. 79 SchKG). 6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. Art. 48 SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebVSchKG). Die Höhe der an die obsiegende Partei zuzuspre- chenden angemessenen Entschädigung richtet sich bei Vertretung durch einen An- walt für die Auslegung der Angemessenheit nach den Honoraransätzen des Bünd- nerischen Anwaltsverbandes (vgl. PKG 1973 Nr. 19; 1990 Nr. 32). Der Kantonsge- richtsausschuss erachtet im vorliegenden Fall eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. für das Beschwerdeverfahren als angemessen.

10 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegnerin mit Fr. 1'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen hat. 3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfah- ren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: